Befindet sich in den Unterlagen des verstorbenen ein Testament, so ist dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben. Erbschein Haben Sie die Erbschaft angenommen, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechtes oft einen Erbschein benötigen, z.B. wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto auf Ihren Namen umschreiben wollen. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht, Bremen, Ostertorstraße, oder bei einem Notar zu beantragen. Dort werden Sie erfahren, welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie ggf. abgeben müssen. Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erbgemeinschaft. Deshalb können die Miterben nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen. Sie müssen die Erbschaft gemeinsam verwalten. Hat der Erblasser einen Testamentvollstrecker eingesetzt, gehört die Regelung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Im Erbfall sollten für rechtsverbindliche Auskünfte ein Rechtsanwalt, Notar oder die öffentliche Beratungsstelle beim Amtsgericht hinzugezogen werden.
Wenn Sie Erbe sind, sollten Sie überprüfen, ob Dritte über das Konto des Verstorbenen verfügen können. Diese könnten weiterhin Geld vom Konto abheben und Ihr Erbe erheblich mindern. Widerrufen Sie schriftlich umgehend alle Vollmachten bei der Bank. Genauso verfahren Sie mit EC- und Kreditkarten. Gleichzeitig lassen Sie einen deutlichen Vermerk über die ausschließliche Kontoführungsbefugnis des Erben oder sämtlicher Erben anbringen.
Ausschlagen der Erbschaft Grundsätzlich ist es möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. In der Regel werden Erben von diesem Recht bzw. einer Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nicht deckt. Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Auch in diesem Fall sollte ein Notar hingezogen werden. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn Sie bereits als Erbe aufgetreten sind.
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